Satzung vom 27.04.18

Allgemeiner Schützenverein Kaldenhausen 1872 e. V.
 S a t z u ng

  • 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Schützenverein Kaldenhausen 1872 e.V.“ .
    Er wurde im Jahre 1872 gegründet.
    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nummer VR 1835 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg vorzugsweise unter der Adresse des jeweiligen             1. Vorsitzenden bzw. eines anderen Mitgliedes mit Wohnsitz in Duisburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes und des Amateursports.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung und Förderung von Vereinsmeisterschaften und anderen sportlichen Wettbewerben.
  3. Der Verein ASV Kaldenhausen 1872 e. V. mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die den Schießsport fördern.
  8. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes bzw. seiner Unterorganisationen und erkennt seine Satzung an.
  9. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Mitglieder über 18 Jahre, Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre und Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Jugendliche Antragsteller haben die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten beizubringen.
  3. Mitglieder können alle Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen. Für die Anmeldung ist die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich, wenn der Vorstand es so entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für ein Jahr auf Probe. Über die endgültige Aufnahme entscheidet dann der Vorstand.
  5. Jedes aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  6. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    a) an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei Wahl- und Stimmrecht ab dem 16. Lebensjahr gelten,
    b) den Schießsport zu betreiben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Satzung des Vereins und seiner Organe sowie den Verhaltenskodex zu beachten,
    b) den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen,
    c) die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt werden könnte.

 

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Beiträge der Mitglieder

  1. Der Vereinsbeitrag wird in der Regel durch das SEPA-Verfahren eingezogen. Ausnahmen müssen vom Kassenwart genehmigt werden.
    Bankgebühren, die durch fehlerhafte Angaben oder eine Unterdeckung des Kontos entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung bestimmt.
  3. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

 

  • 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt und schwer gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen und Anordnungen gröblich missachtet oder dessen Interessen gefährdet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ebenfalls erfolgen, wenn es die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
1. Vorsitzende.

Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz Aufforderung keinen Gebrauch, kann der Ausschluss auch ohne Gehör vollzogen werden.

Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Hauptversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen zulässig. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.

Ein Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat schriftlich abgegeben werden.

Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

 

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Vorstand

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und  der Vorstand.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Der Vorstand besteht außerdem aus
-einem Kassenwart
-einem Geschäftsführer
-einem oder mehreren Sportwarten.

Bei Bedarf kann der Vorstand um Damenwart und/oder Jugendwart erweitert werden. Der 1. und der 2. Vorsitzende können auch gleichzeitig Geschäftsführer, Sport- oder Jugend/Damenwart sein. Eine Personalunion mit dem Kassenwart ist nicht möglich.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung jedes zweite Jahr neu gewählt. Der gesamte Vorstand unterstützt den 1. Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.

Dem Vorstand obliegt es, Veranstaltungen festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Krankheit, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

 

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Hauptversammlung

  1. Das oberste Organ ist die Hauptversammlung der Mitglieder, die jährlich stattfindet. Der Zeitpunkt sollte vor dem 30.04. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres liegen.
    Tagesordnung und Termin werden durch den Vorstand bestimmt.
    Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
    Die Einladungen müssen spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. Zu den schriftlichen Einladungen zählen auch elektronisch verfasste und versendete Einladungen.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Mitglieder ab 16 Jahre Stimmrecht haben.

  2. Die Hauptversammlung
    – nimmt die Jahresberichte einschl. der Kassenberichte und der Kassenprüfer entgegen
    – entlastet den Vorstand
    – setzt Beiträge fest
    – wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer
    – wählt Mitglieder des Vorstandes ab
    – entscheidet über Satzungsänderungen und –neufassungen
    – entscheidet über die Auflösung des Vereins oder Verschmelzung mit einem anderen Verein
    – entscheidet über Beschwerden zum Ausschluss eines Mitgliedes
    – entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden
    – nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die sich durch diese Satzung ergeben

    Hauptversammlungen, die ordnungsgemäß einberufen worden sind, sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

  3. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Grundes verlangen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
  4. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine ¾-Mehrheit der bei der Hauptversammlung erschienen Mitglieder erforderlich:
    – Änderung der Satzung
    – Ausschluss eines Mitgliedes
    – Auflösung des Vereins oder Verschmelzung

 

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Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Jeder Kassenprüfer kann nur 2 Jahre im Amt bleiben und erst nach einem Jahr wiedergewählt werden. Es wird jährlich 1 Kassenprüfer neu gewählt.  Sie haben vor der Hauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat das Recht, eine zwischenzeitliche Kassenprüfung zu beantragen.

 

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Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

4) Falls mindestens 10 Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, bestellt der geschäftsführende Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

 

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Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Anwesenden getroffen werden.
  2. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  3. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
  4. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke hat der Vorstand das Vermögen und das vorhandene Inventar des Vereins zu verkaufen. Er hat die Pflicht, vorhandene Schulden und offene Zahlungen aus der Vereinskasse zu begleichen. Der Erlös und das Restguthaben sind der Stadt Duisburg für gemeinnützige Zwecke zu übergeben, die den Schießsport fördern.

 

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Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg wirksam.
Die vorherige Version dieser Satzung vom 18.08.17 tritt damit außer Kraft

Duisburg, 27.04.2017    Michael Vellar                                      Ralf Zweipfennig

Erster Vorsitzender                               Zweiter Vorsitzender